Steuern

Hausverkauf: Welche Steuern fallen an?

Beim Hausverkauf fällt meist keine Steuer an, wenn Sie selbst darin wohnten oder seit dem Kauf mehr als zehn Jahre vergangen sind. Sonst kann Einkommensteuer auf den Verkaufsgewinn fällig werden.

9 Minuten LesezeitZuletzt geprüft am 13. August 2026

Welche Steuern beim Hausverkauf anfallen können

Für Privatverkäufer ist vor allem die Einkommensteuer auf einen Verkaufsgewinn wichtig. Sie wird häufig Spekulationssteuer genannt, obwohl es keine eigene Steuerart mit diesem Namen gibt. Steuerpflichtig kann der Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft sein, also aus dem Verkauf einer privat gehaltenen Immobilie innerhalb einer bestimmten Frist.

Ob Steuer anfällt, richtet sich nicht nach dem gesamten Kaufpreis. Entscheidend ist der Gewinn, also vereinfacht der Verkaufspreis abzüglich Anschaffungs- oder Herstellungskosten und bestimmter Ausgaben, die mit Kauf oder Verkauf zusammenhängen. Ein hoher Verkaufspreis führt deshalb nicht automatisch zu einer hohen Steuer.

Die Grunderwerbsteuer trägt beim üblichen Immobilienkauf grundsätzlich der Käufer. Sie entsteht durch den Erwerb des Grundstücks und nicht durch dessen Verkauf. Der Verkäufer zahlt sie nur, wenn der Kaufvertrag dies ausnahmsweise so regelt oder wenn er gegenüber dem Finanzamt neben dem Käufer in Anspruch genommen wird.

Die Grundsteuer ist eine laufende Steuer auf Grundstücke. Im Kaufvertrag wird regelmäßig festgelegt, ab welchem Tag der Käufer die laufenden Lasten übernimmt, meist ab dem sogenannten wirtschaftlichen Übergang. Das ist der im Vertrag bestimmte Zeitpunkt, zu dem Nutzen, Lasten und Risiken auf den Käufer übergehen, nicht zwingend der Tag der Unterschrift.

Eine Umsatzsteuer fällt beim Verkauf eines privat gehaltenen Hauses normalerweise nicht an. Anders kann es bei unternehmerisch genutzten Immobilien, bei einem gewerblichen Grundstückshandel oder bei besonderen Konstellationen im Betriebsvermögen sein. Dann sollte vor der Vertragsgestaltung steuerlicher Rat eingeholt werden.

Auch Erbschaft- und Schenkungsteuer können beim Verkauf eine Rolle spielen, aber nicht wegen des Verkaufs selbst. Sie betreffen den vorherigen unentgeltlichen Erwerb der Immobilie. Für die Frage, ob ein späterer Verkauf einkommensteuerpflichtig ist, gelten bei Erbschaft und Schenkung besondere Regeln zur ursprünglichen Anschaffung.

Die Zehnjahresfrist bei vermieteten und leer stehenden Häusern

Verkaufen Sie ein Haus aus Ihrem Privatvermögen innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung, kann der Gewinn einkommensteuerpflichtig sein. Maßgeblich sind in der Regel die Daten der notariellen Kaufverträge, nicht die Grundbucheintragung, die Kaufpreiszahlung oder die Schlüsselübergabe. Für die Frist zählt daher der Zeitraum zwischen dem notariellen Erwerbsvertrag und dem notariellen Verkaufsvertrag.

Nach Ablauf von zehn Jahren ist ein Gewinn aus dem Verkauf einer privat gehaltenen Immobilie grundsätzlich steuerfrei. Das gilt insbesondere für ein vermietetes Haus, eine vermietete Wohnung oder ein unbebautes Grundstück, sofern keine Besonderheiten wie Betriebsvermögen oder gewerblicher Grundstückshandel vorliegen.

Die Frist beträgt mehr als zehn Jahre, nicht genau zehn Kalenderjahre. Haben Sie etwa am 15. Mai 2016 notariell gekauft, sollte der notarielle Verkaufsvertrag erst nach dem 15. Mai 2026 geschlossen werden, wenn Sie die Frist sicher überschreiten wollen. Der genaue Vertragstermin gehört deshalb früh in die Verkaufsplanung.

Leerstand verkürzt die Zehnjahresfrist nicht und verlängert sie nicht. Haben Sie das Haus nach dem Kauf vermietet und steht es vor dem Verkauf leer, bleibt für die steuerfreie Veräußerung nach dieser Regel der Ablauf der zehnjährigen Frist entscheidend.

Der Zeitraum beginnt bei einem Neubau grundsätzlich mit dem Erwerb des Grundstücks, wenn Sie Grundstück und später errichtetes Haus gemeinsam verkaufen. Bei einer Eigentumswohnung ist der notarielle Kaufvertrag über die Wohnung der relevante Anschaffungszeitpunkt. Bei einem Erbbaurecht, also dem Recht, auf fremdem Grundstück ein Gebäude zu haben, gelten ebenfalls steuerliche Besonderheiten.

Ein Hausverkauf innerhalb der Zehnjahresfrist sollte nicht allein wegen eines voraussichtlich steuerpflichtigen Gewinns verschoben oder durchgeführt werden. Berechnen Sie zunächst den möglichen Gewinn mit allen belegbaren Kosten und prüfen Sie die Ausnahme für selbst genutztes Wohneigentum. Eine vertiefende Einordnung finden Sie im Ratgeber zur Spekulationssteuer beim Immobilienverkauf.

Wann Eigennutzung den Verkaufsgewinn steuerfrei macht

Ein Verkaufsgewinn kann auch innerhalb von zehn Jahren steuerfrei sein, wenn Sie das Haus selbst zu Wohnzwecken genutzt haben. Das Gesetz kennt dafür zwei Wege: durchgehende Eigennutzung von der Anschaffung oder Fertigstellung bis zum Verkauf oder Eigennutzung im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren.

Die zweite Regel wird oft als Drei-Jahres-Regel bezeichnet, meint aber nicht drei volle Jahre. Die Selbstnutzung muss sich zusammenhängend über das Verkaufsjahr und die beiden vorherigen Kalenderjahre erstrecken. Verkaufen Sie beispielsweise 2026, muss die begünstigte Nutzung die Kalenderjahre 2024, 2025 und 2026 berühren.

Eigennutzung bedeutet, dass Sie die Immobilie selbst bewohnen. Auch eine unentgeltliche Überlassung an ein Kind kann begünstigt sein, wenn für das Kind noch Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht. Bei volljährigen Kindern ohne diesen Anspruch, anderen Angehörigen oder Freunden liegt in der Regel keine eigene Wohnnutzung des Eigentümers vor.

Ein vorübergehender Leerstand nach dem Auszug kann unschädlich sein, wenn die Voraussetzungen der Eigennutzung in den maßgeblichen Kalenderjahren bereits erfüllt sind. Verlassen Sie sich darauf aber nicht bei einer längeren Vermietung oder einer Nutzung, die zeitlich unklar dokumentiert ist. Meldebescheinigungen, Mietverträge und Unterlagen zum Einzug helfen bei der Prüfung.

Bei einem teilweise selbst bewohnten und teilweise vermieteten Haus ist die Steuerbefreiung regelmäßig nur für den selbst genutzten Teil möglich. Der Gewinn muss dann sachgerecht aufgeteilt werden, etwa nach Wohnfläche, sofern die Verhältnisse das abbilden. Eine Einliegerwohnung oder dauerhaft vermietete Räume sollten Sie deshalb getrennt erfassen.

Ein häusliches Arbeitszimmer führt nicht in jedem Fall zu einer anteiligen Steuerpflicht. Entscheidend sind unter anderem Umfang und steuerliche Behandlung der beruflichen oder betrieblichen Nutzung. Wenn Räume dauerhaft betrieblich genutzt, vermietet oder als eigenständige Einheit behandelt wurden, ist eine individuelle Prüfung sinnvoll.

So berechnen Sie den steuerpflichtigen Gewinn

Der steuerpflichtige Gewinn ist nicht der Unterschied zwischen Ihrem Kaufpreis und dem heutigen Angebotspreis. Ausgangspunkt ist der tatsächlich vereinbarte Verkaufspreis. Davon ziehen Sie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die unmittelbar mit dem Verkauf verbundenen Kosten ab.

Zu den Anschaffungskosten gehören regelmäßig der Kaufpreis beim damaligen Erwerb und die damaligen Erwerbsnebenkosten. Dazu können Notar- und Grundbuchkosten sowie die damals gezahlte Grunderwerbsteuer gehören. Auch eine beim Kauf gezahlte Maklerprovision kann dazugehören, wenn sie Ihnen tatsächlich entstanden ist.

Herstellungskosten entstehen, wenn Sie ein Gebäude errichten oder erheblich erweitern. Nicht jede Renovierung erhöht automatisch die steuerlich relevanten Kosten. Erhaltungsaufwand, also Ausgaben für die laufende Instandsetzung einer vorhandenen Immobilie, und wertsteigernde oder herstellende Maßnahmen müssen steuerlich unterschieden werden.

Verkaufskosten können den Gewinn mindern, wenn sie unmittelbar mit der Veräußerung verbunden sind. Dazu zählen häufig die Notarkosten für die Löschung einer Grundschuld, Kosten für erforderliche Unterlagen, eine vereinbarte Maklerprovision des Verkäufers und Ausgaben für eine rechtlich notwendige Vorbereitung des Verkaufs. Bewahren Sie Rechnungen und Zahlungsnachweise auf.

Bei einer zuvor vermieteten Immobilie mindern in Anspruch genommene Abschreibungen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Abschreibung bedeutet, dass die Kosten des Gebäudes über mehrere Jahre steuerlich verteilt geltend gemacht werden. Dadurch fällt der steuerpflichtige Gewinn beim Verkauf oft höher aus, als eine reine Rechnung mit Kaufpreis und Verkaufspreis erwarten lässt.

Ein Beispiel zeigt nur die Rechenlogik: Sie verkaufen für 450.000 Euro, Ihre steuerlich berücksichtigungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten betragen 360.000 Euro und Ihre Verkaufskosten 15.000 Euro. Der Ausgangsgewinn beträgt dann 75.000 Euro. Ob und in welcher Höhe dieser Betrag tatsächlich steuerpflichtig ist, hängt zusätzlich von Frist, Eigennutzung, Abschreibungen und Ihrem persönlichen Fall ab.

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aus solchen Geschäften im Kalenderjahr unter 1.000 Euro liegt. Die Grenze bezieht sich nicht nur auf den einzelnen Hausverkauf. Sie müssen daher weitere private Veräußerungsgewinne desselben Jahres berücksichtigen.

Wie hoch die Steuer auf den Verkaufsgewinn ist

Ein steuerpflichtiger Gewinn aus dem Hausverkauf wird mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Es gibt dafür keinen festen Steuersatz wie bei der Abgeltungsteuer auf viele Kapitalerträge. Die Höhe hängt deshalb von Ihrem gesamten zu versteuernden Einkommen im Verkaufsjahr ab.

Der Verkaufsgewinn erhöht Ihr zu versteuerndes Einkommen, also die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer nach Abzug von Freibeträgen, Sonderausgaben und weiteren zulässigen Positionen. Wer im Verkaufsjahr ein hohes Einkommen erzielt, kann auf zusätzliche Gewinnanteile einen höheren Grenzsteuersatz zahlen als jemand mit geringerem Einkommen.

Neben der Einkommensteuer können Solidaritätszuschlag und bei Kirchenmitgliedschaft Kirchensteuer anfallen. Ob und in welcher Höhe diese Zuschläge entstehen, hängt von Ihrer persönlichen steuerlichen Situation und bei der Kirchensteuer auch vom Bundesland ab.

Der Gewinn gehört in die Einkommensteuererklärung des Jahres, in dem der verbindliche Kaufvertrag geschlossen wird. Der Zufluss des Kaufpreises erfolgt oft später, ist für die zeitliche Zuordnung bei einem privaten Veräußerungsgeschäft aber regelmäßig nicht ausschlaggebend. Bei unklaren Vertragsbedingungen oder aufschiebenden Bedingungen kann eine abweichende Beurteilung nötig sein.

Ein Verlust aus einem privaten Immobilienverkauf lässt sich nicht beliebig mit Arbeitslohn, Vermietungseinkünften oder Kapitalerträgen verrechnen. Er kann grundsätzlich nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet oder dafür vorgetragen werden. Daher ist ein Verkauf mit Verlust nicht automatisch steuerlich vorteilhaft.

Ein Steuerrechner kann einen ersten Eindruck vermitteln, ersetzt aber keine vollständige Gewinnermittlung. Besonders bei Miteigentum, früherer Vermietung, Modernisierungen, Erbschaften oder mehreren Verträgen können kleine Details die Steuerfolge verändern. Ein Lohnsteuerhilfeverein darf nur innerhalb seiner gesetzlichen Beratungsbefugnis helfen, ein Steuerberater kann auch komplexere Immobilienfälle prüfen.

Hausverkauf nach Erbschaft, Schenkung oder Scheidung

Bei einer geerbten Immobilie übernehmen Sie für die Zehnjahresfrist grundsätzlich den Anschaffungszeitpunkt des Erblassers. Hat der Erblasser das Haus vor mehr als zehn Jahren gekauft, ist ein späterer Verkauf durch Sie in der Regel nicht mehr wegen dieser Frist steuerpflichtig. Die Dauer Ihres eigenen Eigentums nach dem Erbfall ist dann nicht entscheidend.

Bei einer Schenkung gilt grundsätzlich ebenfalls der Anschaffungszeitpunkt der Person, die Ihnen die Immobilie geschenkt hat. Eine Schenkung kurz vor dem Verkauf setzt die Zehnjahresfrist daher nicht neu in Gang. Zugleich können Schenkungsteuer und vertragliche Auflagen eine Rolle spielen.

Bewohnte der Erblasser die Immobilie selbst, sollten Sie die Eigennutzung nicht ungeprüft auf Ihren Verkauf übertragen. Für die Befreiung bei einem späteren Verkauf kommt es auf die gesetzlichen Voraussetzungen und die konkrete Nutzung an. Bei einer zeitnah übernommenen oder selbst bezogenen Erbimmobilie ist eine Beratung vor dem Verkauf besonders sinnvoll.

Eine Übertragung zwischen Ehegatten im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung kann steuerlich anders wirken als ein Verkauf an einen fremden Dritten. Relevant sind unter anderem Eigentumsanteile, Zeitpunkt der Übertragung, Gegenleistungen und die Nutzung des Hauses. Der notarielle Vertrag sollte die wirtschaftliche Vereinbarung klar abbilden.

Veräußern mehrere Erben ein Haus gemeinsam, wird der Gewinn grundsätzlich den jeweiligen Beteiligten zugeordnet. Für jeden Erben können Anschaffungszeitpunkt, Nutzung und Anteil anders zu beurteilen sein. Eine gemeinsame Verkaufsentscheidung bedeutet deshalb nicht zwingend eine einheitliche Steuerfolge für alle Beteiligten.

Wann aus mehreren Verkäufen ein gewerblicher Grundstückshandel werden kann

Wer wiederholt Immobilien mit Verkaufsabsicht kauft, baut oder modernisiert, kann steuerlich als gewerblicher Grundstückshändler gelten. Dann werden Verkäufe nicht mehr nur nach den Regeln für private Veräußerungsgeschäfte beurteilt. Es können Einkommensteuer auf gewerbliche Einkünfte, Gewerbesteuer und bei bestimmten Umsätzen weitere steuerliche Folgen entstehen.

Die oft genannte Drei-Objekt-Grenze ist kein automatischer Freibrief und keine starre gesetzliche Regel. Sie ist ein wichtiges Indiz aus der steuerlichen Praxis, aber Absicht, Finanzierung, Bauvorhaben, zeitlicher Ablauf und Art der Objekte werden im Einzelfall mitbewertet. Auch weniger oder mehr Verkäufe können deshalb anders einzuordnen sein.

Ein einzelner Verkauf des selbst bewohnten Familienhauses ist normalerweise kein gewerblicher Grundstückshandel. Das Risiko steigt eher, wenn Sie innerhalb kurzer Zeit mehrere Objekte erwerben, aufteilen, bebauen oder umfassend entwickeln und wieder veräußern. Wer mehrere Verkäufe plant, sollte die steuerliche Einordnung vor Abschluss weiterer Verträge prüfen.

Eine Teilung eines großen Grundstücks und der getrennte Verkauf von Flächen kann ebenfalls Fragen auslösen. Gerade bei Bauland, neu gebildeten Grundstücken oder einer Reihe von Verkäufen reicht die bloße Betrachtung der Zehnjahresfrist nicht aus. Hier ist eine individuelle steuerliche Beratung vor der Vermarktung sinnvoll.

Welche Unterlagen Sie für die Steuer aufbewahren sollten

Sammeln Sie den damaligen notariellen Kaufvertrag, die Abrechnung des Notars, den Grunderwerbsteuerbescheid, Grundbuchunterlagen und Nachweise über die Kaufpreiszahlung. Diese Unterlagen belegen Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten. Bei einem älteren Erwerb müssen Sie sie gegebenenfalls bei Bank, Notararchiv oder Finanzamt nachvollziehen.

Bewahren Sie Rechnungen über Neubau, Anbauten, umfangreiche Modernisierungen und Kosten des Verkaufs auf. Auf der Rechnung sollten Leistung, Objektbezug, Rechnungssteller und Datum erkennbar sein. Eine bloße handschriftliche Liste reicht als Nachweis oft nicht aus.

Bei Eigennutzung helfen Unterlagen, die den tatsächlichen Wohnzweck plausibel machen. Dazu können Meldebescheinigungen, Nachweise über Versorgungsverträge, Korrespondenz oder die zeitliche Dokumentation eines Auszugs gehören. Entscheidend bleibt die tatsächliche Nutzung, nicht allein die Anmeldung bei der Meldebehörde.

Fordert das Finanzamt nach dem Verkauf eine Erklärung oder Nachweise an, reagieren Sie innerhalb der gesetzten Frist. Reichen die Unterlagen für eine verlässliche Berechnung nicht aus, beantragen Sie rechtzeitig Fristverlängerung oder holen Sie fachliche Hilfe. Unvollständige Angaben können zu Rückfragen, Schätzungen und späteren Korrekturen führen.

Klären Sie die Steuerfrage vor dem Notartermin, wenn der Verkauf innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf liegt oder die Nutzung nicht durchgehend selbst erfolgt ist. Nach der Beurkundung lässt sich der steuerlich maßgebliche Verkaufszeitpunkt meist nicht mehr frei verschieben. Eine saubere Berechnung vorab schafft eine belastbare Grundlage für Ihre Preis- und Finanzplanung.

Häufige Fragen

muss ich beim hausverkauf steuern zahlen

Nicht zwingend. Ein Gewinn ist bei einer privat gehaltenen Immobilie meist steuerfrei, wenn zwischen notariellem Kauf und notariellem Verkauf mehr als zehn Jahre liegen oder Sie die Voraussetzungen der Eigennutzung erfüllen. Innerhalb der Frist kann Einkommensteuer auf den Gewinn anfallen.

wie lange muss ich ein haus besitzen um steuerfrei zu verkaufen

Bei einer vermieteten oder nicht selbst genutzten Immobilie sollten zwischen Anschaffung und Verkauf mehr als zehn Jahre liegen. Maßgeblich sind in der Regel die Daten der notariellen Kaufverträge. Bei Eigennutzung kann ein Verkauf auch früher steuerfrei sein.

wie hoch ist die spekulationssteuer beim hausverkauf

Die Spekulationssteuer ist Einkommensteuer auf den steuerpflichtigen Verkaufsgewinn. Ihre Höhe richtet sich nach Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz und Ihrem übrigen Einkommen im Verkaufsjahr. Sie wird nicht pauschal vom Verkaufspreis berechnet.

kann ich renovierungskosten beim hausverkauf von der steuer absetzen

Bestimmte Kosten können den steuerpflichtigen Gewinn mindern, wenn sie als Anschaffungs-, Herstellungs- oder unmittelbare Verkaufskosten steuerlich anzuerkennen sind. Ob eine Renovierung als Erhaltungsaufwand oder als Herstellungskosten gilt, hängt von Art und Umfang der Maßnahme ab. Rechnungen und Zahlungsnachweise sollten Sie aufbewahren.

muss ich ein geerbtes haus steuerfrei verkaufen nach zehn jahren

Bei einer Erbschaft wird für die Zehnjahresfrist grundsätzlich der Kaufzeitpunkt des Erblassers übernommen. Hat der Erblasser die Immobilie vor mehr als zehn Jahren angeschafft, ist ein Verkauf durch die Erben regelmäßig steuerfrei nach dieser Regel. Die Erbschaftsteuer ist davon getrennt zu beurteilen.

wer zahlt die grundsteuer beim hausverkauf

Gegenüber der Gemeinde ist für das gesamte Kalenderjahr grundsätzlich die Person steuerpflichtig, der das Grundstück am 1. Januar zugerechnet wird. Im Kaufvertrag vereinbaren Käufer und Verkäufer meist eine anteilige wirtschaftliche Erstattung ab dem vereinbarten Übergabetag. Diese Vertragsregel ändert nicht automatisch die öffentlich-rechtliche Steuerpflicht gegenüber der Gemeinde.

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