Lebenslagen

Geerbtes Haus verkaufen

Ein geerbtes Haus zu verkaufen ist selten eine reine Verkaufsfrage. Vorher stehen das Grundbuch, der Nachweis der Erbfolge und zwei Steuerfragen, die viel Geld kosten können, wenn man sie in der falschen Reihenfolge angeht. Und wenn mehrere erben, entscheidet niemand allein.

9 Minuten LesezeitZuletzt geprüft am 7. August 2026

Die Reihenfolge, die Geld spart

Beim geerbten Haus entscheidet die Reihenfolge über Beträge, die schnell fünfstellig werden. Vier Schritte, und die ersten beiden sind Formalien, ohne die kein Notar beurkunden kann.

  1. Erbfolge nachweisenErbschein beantragen oder, falls vorhanden, das notarielle Testament mit Eröffnungsprotokoll nutzen. Letzteres spart Zeit und Geld.
  2. Grundbuch berichtigen lassenInnerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall ist das gebührenfrei. Danach kostet es.
  3. Die zwei Steuerfragen klärenErbschaftsteuer auf der einen Seite, Spekulationsfrist auf der anderen. Beide betreffen unterschiedliche Dinge und werden regelmäßig verwechselt.
  4. Erst dann verkaufenMit vollständigen Unterlagen, geklärter Steuerlage und, bei mehreren Erben, mit einer gemeinsamen Entscheidung.

Grundbuch und Erbnachweis

Solange im Grundbuch der Verstorbene steht, können Sie nicht verkaufen. Der Notar braucht Sie als eingetragenen Eigentümer, sonst beurkundet er nicht.

Für die Berichtigung brauchen Sie einen Erbnachweis. Gibt es ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag, genügt dieses zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts. Gibt es nur ein handschriftliches Testament oder gar keines, brauchen Sie einen Erbschein, den Sie beim Nachlassgericht beantragen. Er kostet nach dem Wert des Nachlasses und ist bei größeren Erbschaften spürbar teuer, weshalb sich ein notarielles Testament zu Lebzeiten fast immer rechnet.

Die Zweijahresfrist ist die einzige echte Eile. Wird das Grundbuch innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall auf die Erben berichtigt, fallen dafür keine Gebühren an. Danach richtet sich die Gebühr nach dem Wert der Immobilie.

Erbschaftsteuer und Freibeträge

Sie entsteht mit dem Erbfall und hat mit dem späteren Verkauf nichts zu tun. Ob sie anfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad und vom Wert des gesamten Nachlasses ab.

Persönliche Freibeträge, gültig je Erbfall und alle zehn Jahre erneut.
Verhältnis zum VerstorbenenFreibetrag
Ehepartner oder eingetragener Partner500.000 €
Kind oder Stiefkind400.000 €
Enkel200.000 €
Eltern und Großeltern beim Erbe100.000 €
Geschwister, Nichten, Neffen, alle Übrigen20.000 €

Ein Kind, das ein Haus im Wert von 380.000 Euro erbt, zahlt keine Erbschaftsteuer. Ein Neffe, der dasselbe Haus erbt, versteuert 360.000 Euro, und zwar in der ungünstigsten Steuerklasse. Der Verwandtschaftsgrad macht hier den größten Unterschied im ganzen deutschen Steuerrecht.

Die Falle beim Familienheim

Es gibt eine Befreiung, die das geerbte Zuhause komplett steuerfrei stellt, und sie hat einen Haken, der genau beim Verkauf zuschnappt.

Erbt ein Ehepartner das selbst bewohnte Familienheim, bleibt es erbschaftsteuerfrei. Erbt ein Kind, gilt dasselbe bis zu 200 Quadratmetern Wohnfläche. Bedingung ist in beiden Fällen: Sie ziehen unverzüglich selbst ein und wohnen dort zehn Jahre.

Wer vor Ablauf der zehn Jahre verkauft, verliert die Befreiung rückwirkend. Das Finanzamt setzt die Erbschaftsteuer dann nachträglich fest, auf den vollen Wert, als hätte es die Befreiung nie gegeben. Wer das Familienheim steuerfrei geerbt hat und im achten Jahr verkaufen will, sollte vorher genau rechnen.

Ziehen Sie von vornherein nicht ein, greift die Befreiung ohnehin nicht, und Sie können jederzeit frei verkaufen. Die Falle betrifft nur die, die eingezogen sind und es sich später anders überlegen.

Die Frist, die Sie mit erben

Die zweite Steuerfrage ist die Spekulationssteuer, und hier gibt es eine gute Nachricht. Sie treten steuerlich in die Fußstapfen des Verstorbenen: Es zählt sein Anschaffungsdatum und sein damaliger Kaufpreis, nicht der Erbfall.

Hat Ihre Mutter das Haus 1998 gekauft, sind die zehn Jahre seit zwei Jahrzehnten vorbei. Sie können sofort verkaufen, und der gesamte Gewinn bleibt steuerfrei, egal wie hoch er ist. Nur wenn der Verstorbene die Immobilie selbst vor weniger als zehn Jahren erworben hat, läuft die Frist noch, und dann erben Sie auch die Restlaufzeit.

Wie die Frist genau läuft und wie der Gewinn berechnet wird, steht im Ratgeber zur Spekulationssteuer.

Wenn mehrere geerbt haben

Eine Erbengemeinschaft kann eine Immobilie nur gemeinsam verkaufen. Jeder Miterbe muss zustimmen, auch der mit dem kleinsten Anteil. Ein Verkauf gegen den Willen eines Einzelnen ist nicht möglich.

Wer nicht mitziehen will, hinterlässt drei Möglichkeiten:

  • Auszahlung. Ein Miterbe übernimmt die Immobilie und zahlt die anderen aus. Braucht eine Bewertung, auf die sich alle einigen.
  • Anteilsverkauf. Ein Miterbe verkauft seinen Erbteil an einen Dritten. Rechtlich möglich, praktisch selten, weil kaum jemand einen Anteil an einer zerstrittenen Erbengemeinschaft kauft.
  • Teilungsversteigerung. Das letzte Mittel. Jeder Miterbe kann sie allein beantragen, und niemand kann sie verhindern.

Die Teilungsversteigerung ist fast immer die teuerste Lösung. Die Erlöse liegen regelmäßig deutlich unter dem, was ein freihändiger Verkauf gebracht hätte, und die Verfahrenskosten gehen vom Erlös ab. Eine Einigung, die einem Miterben unfair vorkommt, ist häufig immer noch besser als das, was am Ende für alle übrig bleibt.

Sind Sie sich einig, läuft der Verkauf wie jeder andere: Preis festlegen, Unterlagen zusammentragen, inserieren, Interessenten prüfen, zum Notar. Welche Unterlagen dazu gehören, steht in der Unterlagen-Checkliste, und die Vorbereitung nimmt Ihnen SelbstVerkaufen ab, ohne dass eine Provision vom Nachlass abgeht.

Häufige Fragen

Muss ich beim Verkauf eines geerbten Hauses Spekulationssteuer zahlen?

Nur wenn der Erblasser die Immobilie selbst vor weniger als zehn Jahren gekauft hat. Sie treten steuerlich in seine Fußstapfen, es zählt also sein Anschaffungsdatum, nicht der Erbfall. Hat er das Haus vor zwanzig Jahren gekauft, ist die Frist längst abgelaufen und der Verkauf steuerfrei.

Wie schnell muss ich ein geerbtes Haus verkaufen?

Es gibt keine Frist zum Verkaufen. Es gibt aber zwei Fristen, die Geld kosten: Die Grundbuchberichtigung ist innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gebührenfrei, danach kostet sie. Und wenn Sie das Familienheim steuerfrei geerbt haben, müssen Sie es zehn Jahre selbst bewohnen, sonst entfällt die Befreiung rückwirkend.

Was brauche ich, um ein geerbtes Haus zu verkaufen?

Den Nachweis, dass Sie Erbe sind, also einen Erbschein oder ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll, dazu ein auf Sie berichtigtes Grundbuch. Ohne beides kann der Notar nicht beurkunden. Alle üblichen Objektunterlagen kommen hinzu.

Können mehrere Erben ein Haus einzeln verkaufen?

Nein. Eine Erbengemeinschaft kann eine Immobilie nur gemeinsam verkaufen, jeder Miterbe muss zustimmen. Einigt man sich nicht, bleibt als letztes Mittel die Teilungsversteigerung, die fast immer deutlich weniger einbringt als ein freihändiger Verkauf.

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